Rechtsgrundlagen

Die Freiwillige Feuerwehr Renchen besteht aus drei Feuerwehrabteilungen. In jedem Ortsteil nimmt eine Abteilung die der Feuerwehr übertragenen Aufgaben wahr:

– Abteilung Renchen
– Abteilung Ulm
– Abteilung Erlach

Alle drei Abteilungen bilden gemeinsam die Freiwillige Feuerwehr Renchen. Hauptamtliche Kräfte sind bei der Feuerwehr Renchen nicht beschäftigt. Alle aktiven Mitglieder sind mit Funkmeldeempfängern ausgestattet und verlassen bei einem Ruf den Arbeitsplatz oder ihre Freizeitaktivität.

Im Alarmfall wird die Feuerwehr Renchen über die integrierte Leistelle in Offenburg über Meldeempfänger alarmiert. Dort wird der Notruf über die Rufnummer 112 entgegengenommen. Entsprechend dem dort hinterlegten Alarmplan werden die Kräfte aus den Abteilungen einzeln oder gemeinsam alarmiert.

Träger der Feuerwehr ist die Stadt Renchen. Dies ist im Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg geregelt:

„… Jede Gemeinde hat auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr mit einem geordneten Lösch- und Rettungsdienst aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie trägt auch die Kosten der Aus- und Fortbildung und Einsätze, soweit nichts anderes bestimmt wird. …“

Auch die Aufgaben der Feuerwehr sind dort geregelt:

„… Die Feuerwehr hat bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürtze, Unglücksfälle und dgl. verursacht sind, Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Im übrigen hat die Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. …“

„… Die Feuerwehr kann auch bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung für Menschen und Tiere und zur Hilfeleistung für Schiffe herangezogen und mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere mit dem Feuersicherheitsdienst in Theatern, Versammlungen, Ausstellungen und auf Märkten, beauftragt werden. …“

Die Aufgaben der Feuerwehr werden in diese Pflichtaufgaben und Kannaufgaben eingeteilt.
Bei den Pflichtaufgaben ist die Gemeindefeuerwehr ohne besondere Aufforderung zur Hilfeleistung verpflichtet.
Bei den Kannaufgaben steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde, die Feuerwehr zur Hilfe heranzuziehen. Die Gemeinde kann sich in der Regel dieser Aufgaben nicht entziehen, wenn die Hilfeleistung eine geübte Truppe mit den ihr zur Verfügung stehenden Rettungsgeräten oder wie beim Feuersicherheitsdienst besonders geschulte Angehörige der Feuerwehr erfordert.